Satzung von Artgerecht-Projekt e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Artgerecht-Projekt
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53347 Alfter
Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung von Kinder- Jugend- und Familienhilfe,
Erziehung und Berufsbildung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung von
Informationen, Büchern, Broschüren und Digitalen Informationen zum artgerechten
Leben für Menschen, Durchführung von Veranstaltungen, Kursen, Vorträgen und
Camps für Familien, Betreiben einer Online-Plattform, Betreiben von
Beratungsstellen für Erziehung, Familien und artgerechtes Leben, Durchführung
wissenschaftlicher Forschung und Vergabe von Forschungsaufträgen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu
unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes
erworben.
(3) Auf Antrag des Vorstands kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre
Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von
Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner
Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren
Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
verhalten.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele
des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen, dies kann über den
Mitgliederbereich der Online-Plattform oder schriftlich erfolgen.
(5) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht,
Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.


§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 3 sowie § 5 entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein
Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch einen durch das Mitglied persönlich schriftlich dem
Vorstand mitgeteilten Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist ab dem
zweiten Kalenderjahr des Bestehens des Vereins nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich, im ersten Kalenderjahr des Bestehens ist der Austritt
jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands wegen wichtiger
Gründe. Dies können sein:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • trotz zweimaliger Mahnung Beitragsrückstand von 3 Monaten

Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den
Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand schriftlich oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das
Absendedatum der e-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse oder e-Mail Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 40 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die
Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt
sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet
geheim mit Stimmzetteln statt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu
benötigt sie in Abweichung von (9) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt
dem Vorstand Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(10) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9 Satz 1 zwei Drittel der
in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der
Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der
Vereinsmitglieder zustimmen.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Personen: 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r
Vorsitzende/r. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht
vorab mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail
erklären.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und
dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt
ist. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die
Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
(6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB
einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des
Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die
Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen
Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.


§ 9 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d) Entgelte für seine Tätigkeit.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und
in der Finanzordnung festgelegt.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der
zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das 6
fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag,
den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Erhebung der Umlage zu zahlen hat.


§ 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz

(1) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand hat Anspruch auf Auslagenersatz (§§27, 670 BGB) sowie pauschaler
Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen).
(2) Bei ehrenamtlicher Arbeit kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommensteuergesetz
durch den Vorstand beschlossen werden.
(2) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie
sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.


§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n
Kassenprüfer/in, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlasstung
des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.


§ 12 Vereinsordnungen

(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen
und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und
Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von
Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen
Vereinsordnungen erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung
nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung
erlassen, geändert oder aufgehoben.


§ 13 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die

Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen Bundesverband e.V.
Muhrenkamp 87
45468 Mülheim a. d. Ruhr,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alfter, 10.01.2019

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